Ob Sie eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem erhalten, hängt primär von Ihrem Stromverbrauch, der installierten Leistung Ihrer Erzeugungsanlage und dem Vorhandensein steuerbarer Verbrauchseinrichtungen ab. Der grundzuständige Messstellenbetreiber entscheidet auf Basis dieser Kriterien und der gesetzlichen Vorgaben. Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) definiert in § 29 die Einbaufälle:
d. h. Verbraucher mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG Dazu gehören z. B. Wärmepumpen, Wallboxen, Nachtspeicherheizungen und Verbraucher mit dynamischen Stromtarifen. Ansonsten können Sie einen optionalen Einbau wünschen.