Das Gesetz schreibt vor, dass Hauseigentümer oder auch Mieter Beauftragten des Messstellenbetreibers Zutritt zum Grundstück und zu den Räumen gestatten müssen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des grundzuständigen Messstellenbetreibers erforderlich ist. Allerdings muss sich der Messstellenbetreiber mindestens zwei Wochen vorher ankündigen, etwa per Brief oder per Aushang, und auch mindestens einen Ersatztermin anbieten (§ 38 Messstellenbetriebsgesetz).