Es ist gesetzlich geregelt, dass der Anschlussnehmer (also der Eigentümer eines Grundstücks oder Gebäudes) für die Bereitstellung der Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik zuständig ist und also auch die Kosten für eine Veränderung des Zählerschranks tragen muss (§ 22 Niederspannungsanschlussverordnung).